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Art. 60 · Hohe Häuser
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 28 · Original-PDF
1In Abweichung zu den festgelegten Höhen der Grundnutzungszone dürfen in den im Zonenplan bezeichneten Gebieten «Gesamthöhe bis 30.0 m» Gebäude mit einer entsprechenden Gesamthöhe realisiert werden.
2In Erweiterung von § 166 PBG gilt die Gestaltungsplanpflicht in der Zentrumszone A ab einer Gesamthöhe von 22.5 m und in der Arbeitszone C ab einer Gesamthöhe von 25.0 m.
3Für die Gestaltungs- oder Bebauungspläne ist das qualitätssichernde Verfahren in Form eines Konkurrenzverfahrens gemäss Art. 4 BZR zwingend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.