Art. 33 · Gefahrengebiete
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 18 · Original-PDF
1Die Gefahrengebiete gemäss § 146 PBG sind in der kommunalen Gefahrenkarte vermerkt. Sie sind im Plan der Gefahrengebiete als orientierende Hinweise farbig dargestellt. Die Gefahrenkarte kann bei der Gemeinde eingesehen werden.
2Das rote Gefahrengebiet dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in durch Naturgefahren stark gefährdetem Gebiet. Neu- und Erweiterungsbauten, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, sind verboten.
3Das blaue und gelbe Gefahrengebiet dienen dem Schutz von Sachwerten bei mittlerer bzw. geringer Gefährdung durch:
a)Wasserprozesse (Überschwemmung, Übersarung und Erosion),
b)permanente Rutschungen,
c)Hangmuren.
4Die zuständige Stelle berücksichtigt die entsprechenden Gefährdungssituationen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
5In den blauen Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung legt die zuständige Stelle aufgrund von durch die Bauherrschaft zu erbringenden Nachweisen und Berechnungen die notwendigen Auflagen und Massnahmen fest. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf dem Baugrundstück selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird, und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt.
6In den gelben Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung weist die zuständige Stelle im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Gefährdung hin. Sie kann dabei Massnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. -minderung vorschlagen. 4. Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.