Art. 34 · Kommunale Naturschutzzone NaZ
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 18 · Original-PDF
1Die kommunale Naturschutzzone bezweckt den Schutz und die Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte.
2Neue Bauten und Anlagen sowie die Erweiterung, die Änderung und der Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.
3Nicht zulässig sind insbesondere: ‒ das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Kleinbauten und dergleichen ‒ Terrainveränderungen ‒ Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushaltes ‒ das Ausgraben, Entfernen und Zerstören von standortgerechten einheimischen Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie das Aufforsten oder Anlegen neuer Baumbestände ‒ das Stören, Fangen oder Töten von Tieren, vorbehältlich der Bestimmungen über die Jagd und Fischerei ‒ Sportveranstaltungen ‒ der private und gewerbliche Gartenbau ‒ das Betreten der Gebiete abseits der vorhandenen Wege
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4Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden: ‒ im Interesse der Schutzziele oder ‒ wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5Wo eine landwirtschaftliche Nutzung oder Pflege vorgesehen ist, muss die Vegetation einmal pro Jahr geschnitten werden, das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Düngung, Beweidung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind in Vereinbarungen zwischen dem Kanton und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder in Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
6Lärmempfindlichkeitsstufe: III § 34 PBV.
3In Zonen, in denen eine talseitige Fassadenhöhe definiert ist, darf kein Punkt der Dachkonstruktion über dem zulässigen höchsten Punkt der talseitigen Fassade liegen. Ausgenommen davon sind Dachvorsprünge bis zu 1.0 m in der Verlängerung der Dachfläche und technisch notwendige Aufbauten gemäss Art. 50 Abs. 2 BZR.
4Mit Ausnahme für Gebäude gemäss Abs. 5 gelten die talseitige Fassadenhöhe 1 und die Gesamthöhe 1.
5Für Gebäude mit beidseitig nach aussen geneigtem Schrägdach gelten die Fassadenhöhe 2 und die Gesamthöhe 2, wenn kumulativ folgende Anforderungen erfüllt sind:
a)der First ist horizontal um mindestens 2.5 m von der Fassade abgesetzt;
b)der Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion liegt mindestens 0.5 m unterhalb des höchsten Punktes der Dachkonstruktion;
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.