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Art. 32 · Deponiezone Stuben D-S

BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 17 · Original-PDF

1Die Deponiezone ist für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (Deponietyp A gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen VVEA) bestimmt. Anschliessend ist das von der Deponiezone erfasste Land in dem dafür vorgesehenen Verfahren wieder der Landwirtschaftszone zuzuführen.

2Die Ablagerung hat etappenweise zu erfolgen. Nach abgeschlossener Etappe ist das Land fachgerecht zu rekultivieren und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Soweit möglich sind Fruchtfolgeflächen zu erstellen.

3Die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen hat gemäss Auflagen der Projektbewilligung zu erfolgen. Es sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Umfang von mindestens 15 % der Deponiefläche zu realisieren.

4Temporäre Bauten und Anlagen für den Deponiebetrieb sind gestattet und nach Abschluss der Deponie wieder zu entfernen.

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5Lärmempfindlichkeitsstufe: III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.