Art. 24 · Verkaufsnutzungen in der Zentrumszone A und in den Arbeitszonen
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 15 · Original-PDF
1Verkaufsnutzungen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs mit Nettoflächen von mehr als 500 m2 pro Ladenlokal sind nur in der Zentrumszone A zulässig. In dem im Zonenplan definierten Bereich «eingeschränkte Verkaufsnutzungen» sind nur Verkaufsnutzungen für Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs mit Nettoflächen bis 500 m2 pro Ladenlokal zulässig.
2In den Arbeitszonen sind neue Verkaufsnutzungen mit Nettoflächen von mehr als 200 m2 pro Betrieb resp. Projekt im Sinne von § 169 PBG Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Gestaltungs- oder Bebauungsplänen.
3In Abweichung von Abs. 2 sind folgende neue Verkaufsnutzungen aller Art mit mehr als 200 m2 Nettofläche pro Betrieb resp. Projekt zulässig:
a)Im Arbeitsgebiet EbiSquare (siehe Art. 22 BZR) sind die zulässige Nettofläche im Bebauungsplan festgelegt.
b)Der Verkauf von am Ort produzierten Gütern (inkl. Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs und Lebensmittel), wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss.
c)Der Verkauf von nicht am Ort produzierten Gütern (keine Waren des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs und Lebensmittel) unter folgenden Bedingungen: ‒ Er muss in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit resp. dem Angebot eines Betriebes stehen. ‒ Die Nettofläche beträgt nicht mehr als 20 % der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2.
d)An Ort produzierte Gärtnereiprodukte.
e)Verkaufsflächen des Autogewerbes und des Autohandels.
4Der Gemeinderat kann von der Beschränkung der Nettoflächen gemäss Abs. 2 und 3 Ausnahmen gewähren, wenn die Verkaufsnutzungen innerhalb eines zusammenhängenden Areals oder eines Gebäudes in Kombination mit anderen Nutzungen insgesamt weniger als
15Fahrten DTV pro 100 m2 Nutzfläche verursachen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für den Verkauf von Waren für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf.
5In den Arbeitszonen gilt für Verkaufsflächen, die nicht dem Teilrichtplan Detailhandel entsprechen, die Bestandesgarantie gemäss § 178 PBG. Erweiterungen von Verkaufsflächen, die nach dem 15. Dezember 2008 bewilligt wurden und die über die realisierte resp. bewilligte Nettofläche hinaus gehen, sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.