Art. 25 · Zone für öffentliche Zwecke OeZ
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 15 · Original-PDF
1Für die Zone für öffentliche Zwecke gelten § 48 PBG sowie die Zweckbestimmungen gemäss Anhang 1 BZR.
2Teilflächen der Parzellen Nrn. 2360 und 2361 in Rathausen werden unterteilt in: ‒ Zone für öffentliche Zwecke B (Baubereiche) OeZ-B ‒ Zone für öffentliche Zwecke F/P (Freizeitbereich/Parkierung) OeZ-F/P ‒ Zone für öffentliche Zwecke F/W (Freizeitbereich/Wildtiervernetzung) OeZ-F/W Teile der öffentlichen Zone liegen auf dem Nationalstrassengrundstück (Parzelle Nr. 2361). Grundsätzlich hat das Nationalstrassengrundstück den Bedürfnissen der Nationalstrasse zu dienen. Die im Bereich des Tunnels teilweise überlagerte Nutzung als öffentliche Zone darf die Bedürfnisse der Nationalstrasse nicht beeinträchtigen. Die Bestimmungen des Nationalstrassengesetzes bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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3Die zuständige Stelle kann bauliche Änderungen und angemessene Erweiterungen in Rathausen von der Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und kein Präjudiz für den Gestaltungsplan geschaffen wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.