Art. 12 · Geschäfts- und Wohnzone Ausserschachen GsW – Au
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 11 · Original-PDF
1In der Geschäfts- und Wohnzone Ausserschachen darf nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes gebaut werden. Im Rahmen des Gestaltungsplanes darf von den Massen gemäss Abs. 4 nicht abgewichen werden.
2Der Gestaltungsplan ist basierend auf den vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungskonzept „Du Bois“ vom 15. Juni 2012 zu erarbeiten. Geringfügige Abweichungen von diesem Konzept sind dabei zulässig. Wesentliche Abweichungen sind hingegen nur auf Grundlage eines neuen oder überarbeiteten Konzepts von mindestens gleicher Qualität möglich.
3Abweichend von Abs. 1 kann der Gemeinderat auf die Pflicht zur Erarbeitung eines Gestaltungsplanes ganz oder teilweise verzichten, wenn im Rahmen der Baubewilligung sichergestellt wird, dass – unter Einhaltung aller übrigen Bestimmungen - im Sinne des Bebauungskonzepts „Du Bois“ vom 15. Juni 2012 gebaut wird.
4In der ersten Bautiefe ab Luzernerstrasse darf der höchste Punkt des Gebäudes eine Kote von 468.0 m ü. M. und in der ersten Bautiefe ab Walter-Linsenmaierweg eine Kote von 472.5 m ü. M. nicht überschreiten.
5Die Erschliessung erfolgt über eine neue Zufahrt ab der Luzernerstrasse. Für die östlich an die Geschäfts- und Wohnzone Ausserschachen angrenzenden Gebiete muss die Erschliessung gewährleistet sein. In den westlichen und östlichen Randbereichen der Geschäftsund Wohnzone Ausserschachen sind öffentliche Fusswege zwischen der Luzernerstrasse und dem Walter Linsenmaierweg zu realisieren und grundbuchlich zu sichern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.