Art. 11 · Zentrumszonen ZeA, ZeB, ZeC,ZeD, ZeE, ZeHa
BZO Bau- und Zonenreglement Ebikon · S. 9 · Original-PDF
1Die Zentrumszonen bezwecken die dichte Nutzung an zentraler Lage, die Erhaltung der Zentrumsfunktionen sowie die optimale und qualitätsvolle Eingliederung und Gestaltung von baulichen Entwicklungen ins Orts-, Quartier-, Strassen- und Landschaftsbild.
2Gestattet sind die nachfolgenden Bauweisen:
9 Zentrumszonen Bebauungsplanpflicht Min. Gesamthöhe in m (gemäss Art. 45 Abs. 4) Max. Gesamthöhe 1 in m (gemäss Art. 45 Abs. 4) Max. Gesamthöhe 2 in m (gemäss Art. 45 Abs 5) Höhe für Gebäudevolu- men ohne Rückversatz (gemäss Art. 11 Abs. 8) Zentrumszonen A
3Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den minimalen Gesamthöhen gewähren.
4Die zuständige Stelle legt die maximale Gebäudelänge unter Berücksichtigung der massgebenden Grenzabstände situationsgerecht fest. In der Zentrumszone A gilt in der ersten Bautiefe ab Kantonsstrasse das ausgemittelte Niveau des Trottoirs als massgebendes Terrain.
5Wo in der Zentrumszone C das massgebende Terrain in der ersten Bautiefe ab Luzernerstrasse tiefer als die Strasse liegt, gilt das ausgemittelte Niveau der Luzernerstrasse als massgebendes Terrain.
6In den im Zonenplan definierten Bereichen «Publikumsorientierter Ortskern» in der Zentrumszone A sind bei Neubauten und Umnutzungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss keine Wohnungen zulässig. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum der Kantonsstrasse ausgerichtet sein.
7In den Zentrumszonen A, B, C und D sind auf dem Abschnitt der Kantonsstrasse ab dem Knoten Luzernerstrasse / Schachenweidstrasse in Richtung Osten im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten keine auf die Kantonsstrasse orientierten Wohnungen gestattet. Die Hauptfassade und die Nutzung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum ausgerichtet sein.
8In den Zentrumszonen A, C und D dürfen Gebäudevolumen, die sich oberhalb der festgelegten Höhe befinden, nur mit Rückversatz an zwei Seiten von mindestens 2.50 m und an den übrigen Seiten von mindestens 1.50 m realisiert werden. In der Zentrumszone A wird der entsprechende Rückversatz im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Höhe wird ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains, respektive wo entsprechend bezeichnet ab ausgemitteltem Niveau der Fahrbahn der Kaspar-Koppstrasse gemessen.
9In der Zentrumszone D werden die maximalen Gesamthöhen nur gewährt, wenn dadurch die folgenden Höhendifferenzen gemessen ab ausgemitteltem Niveau der Kaspar-KoppStrasse nicht überschritten werden:
10 ‒ 10.5 m respektive 11.0 m bei Gebäuden mit nach aussen geneigten Schrägdach gemäss Art. 45 Abs. 6 bei Bauweisen mit Fassadenlängen bis 14.0 m parallel zur KasparKopp-Strasse ‒ 6.0 m respektive 6.5 m bei Gebäuden mit nach aussen geneigten Schrägdach gemäss Art. 45 Abs. 6 bei Bauweisen mit Fassadenlängen bis 40.0 m parallel zur Kaspar-KoppStrasse Von der Kaspar-Kopp-Strasse aus dürfen nur Wohnnutzungen erschlossen werden.
10In der Zentrumszone E ist der typische Charakter der Einzelbauweise zu erhalten. Es gilt eine maximale Fassadenlänge von 20.0 m. Der Zusammenbau von zwei Gebäuden ist nicht gestattet. Für Verbindungsbauten mit max. 4.5 m Gesamthöhe kann die zuständige Stelle Ausnahmen gestatten. Wo das massgebende Terrain in der ersten Bautiefe südseitig der Kaspar-Kopp-Strasse tiefer als die Strasse liegt, gilt das ausgemittelte Niveau der Kaspar-Kopp-Strasse als massgebendes Terrain.
11In der Zentrumszone Halte kann die Gemeinde bei guter städtebaulicher und architektonischer Qualität der Überbauung auf maximal 50 % der anrechenbaren Gebäudefläche Bauten mit einer maximalen Gesamthöhe 1 und 2 von 22.5 m zulassen. Die Gemeinde kann Mindestflächen für Dienstleistungs- und Arbeitsplatznutzungen verlangen. Güterintensive Betriebe generell und Verkaufsnutzungen von insgesamt mehr als 1'500 m2 Nettofläche gemäss § 169 PBG sind nicht zulässig.
| Parzelle < 800 m2 | Parzelle >= 800 m2 | |
|---|---|---|
| Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.5 m, unter der Einhaltung der zonen- gemäss zulässigen Höhenmasse | 25.0 m2 | 45.0 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe von 4.5 m bis 7.5 m | 35.0 m2 | 65.0 m2 |
| Bei einer Gesamthöhe bis 4.5 m | 70.0 m2 | 130.0 m2 |
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