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Art. 25a · Nutzweise

BZO Dübendorf · S. 37 · Original-PDF

1Aus planerischen und infrastrukturellen Gründen sind nur die nachfolgenden Betriebsarten zulässig:

a)kleinere Handwerks-, Gewerbe- und Industriebetriebe, sofern deren Produkte und Entwicklungen der Zweckerreichung des lnnovationsparks dienen.

b)Betriebe der Kreativwirtschaft, kleinere Kulturbetriebe, Bildungs- und Forschungsbetriebe, Sport- und Freizeitbetriebe, Restaurationsbetriebe sowie Detailhandelsgeschäfte mit max. 1'500m2 Verkaufsfläche. Erlaubt sind darüber hinaus die Einrichtung und der Betrieb von Gemeinschaftsräumen für soziale und kulturelle Anlässe.

2Stark störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind in jedem Fall nicht zulässig.

3Zwischennutzungen, die der Entwicklung des lnnovationsparks zuträglich sind oder diese unterstützen, sind in den Bestandsbauten gestattet.

2.5 Zone für öffentliche Bauten Oe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.