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Art. 92 · Private Erschliessungsanlagen: Übernahme durch die Gemein

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 46

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1Die Gemeinde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abge­ treten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsan­ lagen auf dem Enteignungsweg.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.