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Art. 92 · Private Erschliessungsanlagen: Übernahme durch die Gemein
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 46
de
1Die Gemeinde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abge treten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsan lagen auf dem Enteignungsweg.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.