Art. 91
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 46
Private Erschliessungsanlagen: Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
1Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ei nes Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.
2Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsan lagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privat strassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitun gen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stel len, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.