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Art. 90 · Private Erschliessungsanlagen: Allgemeines
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 45
1Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähi gem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
3Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugän ge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung kann die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen treffen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an. 45 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.