Art. 89 · Öffentliche Erschliessungsanlagen: Schneeräumung
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 45
1Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen ent spricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde ge sprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.
2Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter mög lichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Gebäuden, Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde in Stand gestellt oder vergütet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.