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Art. 88

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 45

Öffentliche Erschliessungsanlagen: Betrieb, Unterhalt und Er­ neuerung

1Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.

2Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhalte­ nen Anlagen.

3Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind die­ se von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.