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Art. 72 · Reklamen und Hinweistafeln

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37

1Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Land­ schaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.