Art. 73 · Antennen
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37
1Die Standorte von Aussenantennen einschliesslich Satellitenempfangsan lagen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. 37 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems
2Die Baubehörde kann bei neuen Gebäuden sowie bei wesentlichen Um bauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude innerhalb eines Schutzoder Erhaltungsbereichs und in den Kernzonen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. Art. 73a * Windenergieanlagen
1Windenergieanlagen zur Produktion von Strom für den eigenen häuslichen oder betrieblichen Energiebedarf können ohne vorgängige Durchführung ei ner Nutzungsplanung direkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens re sp. Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beurteilt werden. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bau-, Zonen- und Umweltschutzvorschriften.
2Alle übrigen Windenergieanlagen, wie insbesondere solche zur kommerzi ellen Stromproduktion, bedürfen vorgängig des Baubewilligungsverfahrens einer Nutzungsplanung auf der Basis einer gesamtkommunalen Standorte valuation nach anerkannten Standortkriterien. Vorbehalten bleiben Standort festlegungen im Rahmen einer regionalen oder kantonalen Richtplanung. Art. 73b * Solaranlagen
1Solaranlagen haben sich grundsätzlich an die allgemeinen Vorschriften über die Bauästhetik und Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zu halten, wobei dem energiepolitischen Anliegen eines bestmöglichen Ener giewirkungsgrades in der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizu messen ist.
2Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung und gestalterische Beurteilung erlässt die Baubehörde eine Wegleitung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.