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Art. 71 · Lagerplätze

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37

1Lagerplätze (Materialdepots) sind ausserhalb von Nutzungszonen, in de­ nen sie zonenkonform wären, unzulässig. Vorbehalten bleiben Lagerplätze, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden.

2Bei bestehenden bewilligten Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschafts­ bild verunstalten oder gefährlich sind, verpflichtet die Baubehörde die Eigen­ tümerin oder den Eigentümer zu Massnahmen zur Verbesserung der Situati­ on.

3Bei bestehenden unbewilligten Lagerplätzen verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zur Beseitigung des widerrechtlich gelagerten Materials und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan­ des.

4Kommen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Anordnungen nach den Abs. 2 und 3 innert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vorneh­ men.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.