Art. 71 · Lagerplätze
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37
1Lagerplätze (Materialdepots) sind ausserhalb von Nutzungszonen, in de nen sie zonenkonform wären, unzulässig. Vorbehalten bleiben Lagerplätze, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden.
2Bei bestehenden bewilligten Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschafts bild verunstalten oder gefährlich sind, verpflichtet die Baubehörde die Eigen tümerin oder den Eigentümer zu Massnahmen zur Verbesserung der Situati on.
3Bei bestehenden unbewilligten Lagerplätzen verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zur Beseitigung des widerrechtlich gelagerten Materials und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan des.
4Kommen die Eigentümerin oder der Eigentümer den Anordnungen nach den Abs. 2 und 3 innert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vorneh men.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.