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Art. 70 · rainveränderungen, Böschungen und Mauern
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 37
1Veränderungen des natürlich gewachsenen Geländeverlaufs sind nur zu lässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Ab grabungen und Aufschüttungen sind auf das Unerlässliche zu beschränken. Unumgängliche Terraineingriffe müssen dem umgebenden natürlichen Ge lände angepasst werden.
2Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Uner lässliche zu beschränken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.