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Art. 69 · Einfriedungen, Planzen und Lärmschutzwände

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 36

1Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Holzwände und Lebhäge sind so zu ge­ stalten, dass sie sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Werden neue Lebhäge oder Hecken angelegt oder bestehende ersetzt, haben sie mehrheitlich aus einheimischen Pflanzen zu bestehen.

2Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Mobile geflochtene Zäune sind nach erfolgter Beweidung umgehend wieder zu entfernen und dürfen nicht im Freien gelagert werden.

3Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum und die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen.

4Lärmschutzwände haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und müssen nach Möglichkeit begrünt werden. 36 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.