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Art. 68 · Dächer

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 36

1Dächer sind als gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausub­ stanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten.

2Dachaufbauten und Dacheinschnitte über der zulässigen traufseitigen Fassadenhöhe dürfen höchstens 2/3 der Fassadenlänge betragen. Dachauf­ bauten dürfen maximal 2 m hoch sein und müssen die Gesamthöhe (5.1) beachten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.