Art. 67 · Allgemeines
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 36
1Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Ge samtwirkung entsteht.
2Besteht zwischen Bauherrschaft und Baubehörde Uneinigkeit hinsichtlich der Erfüllung der gestalterischen Vorgaben, kann die Baubehörde zur ver tieften Prüfung und Beurteilung des Projektes einen externen Gestaltungs berater beiziehen. Gestaltungsberater sind im Einvernehmen mit der Bau herrschaft zu bestimmen, und die Kosten einer Gestaltungsberatung gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bauherrschaft und der Gemeinde. Bei gestalte risch offenkundig mangelhaften Baueingaben sind die Kosten vollumfänglich von der Bauherrschaft zu tragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.