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Art. 79 · Schutzzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 26

Wildboden

1Die Schutzzone Wildboden umfasst Kulturgüter (Waldfriedhof, Kirchnerhaus), geologische Besonderheiten und naturnahe Standorte. Sie dient dem Schutz dieser Objekte.

2Störende Eingriffe sind untersagt. Als solche gelten insbesondere neue Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen sowie störende Nutzungen. Bestehende Bauten und Anlagen dürfen erhalten und angemessen erweitert werden.

3Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie der Betrieb des Waldfriedhofs sind im Rahmen des Zonenzwecks und der Pflegemassnahmen zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.