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Art. 80 · Seeuferzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 26

1Die Seeuferzone dient der Erhaltung und der geordneten Erschliessung des den Davosersee umgebenden Naherholungsgebietes.

2Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, die mit dem Zonenzweck unvereinbar sind, sind nicht zulässig. 26 60

3Die Erschliessung wird in einem Generellen Erschliessungsplan festgelegt. Art. 80a1

1Die Schutzzone Schmelzboden dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Dokumentation der historischen Bergbau-Einrichtungen und Verkehrswege. Schutzzone Schmelzboden

2Das Schutzziel wird erreicht durch:

a)Die Sicherung des bestehenden Museums mit den zugehörigen Annexbauten und Wohnungen;

b)Die Wiederherstellung des Knappenhauses bzw. des Betriebsgebäudes für das Bergbaumuseum;

c)Die Verbesserung der betrieblich notwendigen Wohnverhältnisse;

d)Ergänzung der Erschliessung, insbesondere bezüglich der Parkierung für den Museumsbetrieb und für den historischen Verkehrsweg Zügenschlucht.

3Der kommunale Richtplan „Bergbaumuseum Schmelzboden“ stellt die unterstützende Voraussetzung für die Bauten und Anlagen in der Schutzzone Schmelzboden dar. Bauvorhaben und Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen unterliegen dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen oder dem Meldeverfahren nach Art. 86 und Art. 87 des kantonalen Raumplanungsgesetzes Art. 80b2

1Die Spielplatz- und Freizeitzone umfasst Flächen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Spielplatz und Freizeitzone

2Zulässig sind herkömmliche Kinderspielanlagen wie Schaukel, Rutschbahnen, Klettergerüste, Tischtennistische usw., im Weiteren auch Sportanlagen wie Laufbahnen, Sandbunker, Fangnetze sowie eingeschossige Unterstände/Häuschen bis 25 m2 Gebäudegrundfläche. Temporäre Einrichtungen für öffentliche Veranstaltungen sind ebenfalls zulässig.

3Sämtliche Bauten und Anlagen unterliegen dem Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen oder dem Meldeverfahren nach Art. 86 und 87 des kantonalen Raumplanungsgesetzes.

4Im Zeitpunkt, in welchem die Nutzungen im Sinne des Zonenzweckes der Spielplatz- und Freizeitzone aufgehoben werden oder entfallen, gilt für die davon betroffenen Flächen ohne weiteren ortsplanerischen Beschluss der Gemeinde Davos3 die nutzungsplanerische Festlegung einer Landwirtschaftszone. Art. 80c4

1Die Zone dient der Durchführung von temporären Sportveranstaltungen wie Ski-und Snowboardanlässe, Langlauf-Weltcup, Bike-Events und ähnliches sowie generell der Durchführung von Anlässen. Zulässig sind in dieser Zone unter dem Zone für besondere Sportveranstaltungen und Anlässe

1Eingefügt gemäss Nachtrag Ia vom 31. Oktober 2004 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Februar 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Februar 2006 genehmigt

2Eingefügt gemäss Nachtrag II vom 24. September 2006 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 15. Mai 2007; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 15. Mai 2007 genehmigt

3Siehe DRB 10; FN 1

4Eingefügt gemäss Nachtrag XIII vom 27. November 2016 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 4. Juli 2017; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. Juli 2017 genehmigt mit Ergänzungen und Änderungen 27 60 Vorbehalt der Absätze 3 und 4 die mit den Sportveranstaltungen und Anlässen zusammenhängenden Fahrnisbauten (wie Zelte für Verpflegung, Verkauf, Service, Sanität), Einrichtungen (wie Tribünen, bewegliche Hindernisse, Geräte Parkplätze, Beleuchtungsanlagen, Zäune) und Installationen für Wasser-, Strom und Kanalisationsanschlüssen sowie die notwendigen Geländeanpassungen.

2Auf Dauer angelegte Bauten und Anlagen sind unzulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind standortgebundene Bauten und Anlagen sowie solche, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Zone schon rechtskräftig bewilligt waren.

3Fahrnisbauten und Einrichtungen dürfen jeweils nur für die Dauer der betreffenden Sportveranstaltungen und Anlässe aufgestellt werden. Sie sind anschliessend wieder zu entfernen. Die Baubehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen. Feste Installationen für Wasser-, Strom- und Kanalisationsanschlüsse sowie die notwendigen Geländeanpassungen können an Ort bleiben.

4Die im Zonenplan der Zone für besondere Sportveranstaltungen und Anlässe zugewiesenen Areale dürfen maximal je wie folgt für die Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art und Anlässen aller Art (aller Art: von kommunaler bis internationaler Bedeutung) genutzt werden (exklusive Auf- und Abbauzeit), soweit diese mit dem Lärmschutzrecht vereinbar sind: - Areal Bolgen: 30 Tage im Winter, 10 Tage in der übrigen Zeit - Areal Bünda: 20 Tage im Winter, 10 Tage in der übrigen Zeit - Areal Stilli: 6 Tage im Winter, 6 Tage in der übrigen Zeit (exklusive WEF) Die ausserhalb des Winters stattfindenden Sportveranstaltungen und Anlässe dürfen die landwirtschaftliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen. Als Winter gilt die Zeit vom 1. November bis 30. April. Entstandene Schäden sind den Betroffenen in jedem Fall (Winter und übrige Zeit) zu vergüten.

5Der Kleine Landrat ist verpflichtet, gestützt auf das Lärmschutzrecht ein Gesamtkonzept für Massnahmen zur Beschränkung der mit den Sportveranstaltungen und Anlässen verbundenen Immissionen auf die Umgebung zu erstellen.

6Alle geplanten Sportveranstaltungen und Anlässe sind der Gemeinde zusammen mit den hierfür erforderlichen Fahrnisbauten und Einrichtungen anzuzeigen. Sie entscheidet über die Baubewilligungspflicht und die Art des durchzuführenden Verfahrens.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.