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Art. 67
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 20
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die öffentlichen Interessen dienen. Die Vorschriften über die Dachform (Art. 27 BauG) gelten für diese Zonen nicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.