Art. 68 · Forschungszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 20
1Die Forschungszone ist für Forschungsanstalten bestimmt. Wohnbauten sind nur für das Betriebspersonal zulässig. Die Bauberatung ist obligatorisch.
2Als Forschungsanstalten gelten institutionalisierte Unternehmen aus dem Bereich der Wissenschaft. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)hauptberufliche Leitung durch einen habilitierten Wissenschaftler oder zur fachlichen Führung eines solchen Institutes ausgebildeten Direktor;
b)betriebseigene Infrastruktur zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten und -veranstaltungen.
1Fassung gemäss Nachtrag Ib vom 31. Oktober 2004 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Februar 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Februar 2006 unter der Bedingung genehmigt, dass neue Wohnnutzungen (sowie Erweiterungen von bestehenden Wohnnutzungen, die über das Mass von Art.
64Abs. 3 BauG hinausgehen) nur zulässig sind, wenn vorgängig das konkrete Nutzungsmass sowie die konkrete Lage und Ausgestaltung der Wohnnutzung im Rahmen der Grundordnung festgelegt worden sind
2Fassung gemäss Nachtrag Ib vom 31. Oktober 2004 zum Baugesetz; in Kraft getreten am 7. Februar 2006; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 7. Februar 2006 genehmigt 20 60
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.