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Art. 66 · Grünzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 20
1Die Grünzone dient der Gliederung des Siedlungsgebietes mit Parks und Ähnlichem sowie der Sicherung ausreichender Freiflächen und öffentlicher Aussenräume.2
2In der Grünzone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die den Zweck der Zone nicht beeinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.