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Art. 6 · Aufgaben

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 2

b) Aufgaben

1Die Baukommission prüft sämtliche Baugesuche sowie Gesuche um Stellungnahmen im Sinne von Art. 151 BauG und stellt der Baubehörde Antrag. Vorbehalten bleibt Absatz 3 dieses Artikels.

2Die Baukommission kann Änderungen des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes zuhanden der Baubehörde vorschlagen. Sie prüft die Quartier- und Landumlegungspläne und stellt der Baubehörde entsprechenden Antrag.

3Die Baukommission kann in eigener Kompetenz Bauvorhaben im Sinne von Art. 17 bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.