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Art. 5a · Schneeräumung

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 50

Es ist untersagt, Schnee und Eis von Gebäuden und Plätzen auf öffentlichen Grund abfallen zu lassen oder auf öffentlichem Grund abzulagern. Lässt sich dies wegen des Abtransportes nicht vermeiden, so geschieht es auf Verantwortung und Kosten des Grundeigentümers. Bäche dürfen wegen der Staugefahr bei der Schneeschmelze und der daraus entstehenden Gefahren nicht als Schneeablagerungsplatz benützt werden. Für allfällige Folgeschäden haftet der Verursacher. Bei der Schneeräumung sind Hydranten und dergleichen freizuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.