Art. 5 · Baukommission
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 2
a) Zusammensetzung
1Die Baukommission besteht aus dem Vorsteher des zuständigen Departementes und vier vom Grossen Landrat gewählten Mitgliedern, die diesem nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Baubehörde.
2In der Regel nehmen der Gemeindearchitekt, der Gemeindeingenieur und der Bauberater von Amtes wegen mit beratender Stimme Einsitz.
3Die Baukommission wird vom Vorsteher des zuständigen Departementes präsidiert und konstituiert sich im Übrigen selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.