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Art. 41 · Behindertenzu­gang

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 12

Behindertenzugang Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr müssen auch behinderten Personen ohne fremde Hilfe zugänglich sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.