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Art. 42 · Wohnhygiene

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 12

1Wohn- und Schlafräume müssen mindestens zehn Quadratmeter gross und natürlich belichtet sowie gegen Feuchtigkeit und Kälte isoliert sein. Sie sind nur zulässig, wenn auf der Fensterseite höchstens die Hälfte der Raumhöhe unter dem gewachsenen Terrain liegt und dieses Niveau bis zum Abstand von mindestens

6Metern nicht erhöht wird.

2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,3 Metern aufweisen. Für bewohnte Räume im Dachstock von Giebelhäusern ist die Abschrägung nur zulässig, wenn die durchschnittliche Raumhöhe 1,8 Meter beträgt.

3Bei Wohn- und Schlafräumen muss die Fensterfläche mindestens ein Zehntel der Bodenfläche, jedenfalls aber 0,6 m2 betragen.

4Arbeits-, Verkaufs-, Hobby- und Bastelräume sowie Kellerrestaurants und Ähnliches sind im Untergeschoss erlaubt, wenn sie gegen Feuchtigkeit gesichert, ausreichend - wenn möglich natürlich - belichtet sowie isoliert und belüftet sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.