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Art. 40 · Grundsatz
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 12
1Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und haben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen.
2Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei wesentlichen Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.