← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis
Art. 169 · Übergangsregelung Einheimischen-Bonus
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 49
Übergangsregelung Einheimischen-Bonus Für Bauten, die mit einer erhöhten Ausnützung im Sinne von Art. 46ter des Baugesetzes vom 4. Dezember 1977, dem sog. Einheimischen-Bonus, erstellt wurden und damit die Auflage hatten, dauernd die Wohnungen als Erstwohnungen zu nutzen, gilt diese Auflage weiterhin, sofern die beanspruchte Nutzung in der neuen Nutzung nicht abgedeckt ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.