← BZO Davos · Inhaltsverzeichnis
Art. 156 · Baueinstellung
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 45
1Die Baubehörde ist befugt, die Bauarbeiten ganz oder teilweise einstellen zu lassen, wenn während der Ausführung eines Bauvorhabens Tatsachen festgestellt werden, die bei Fortsetzung der Arbeiten zu einem widerrechtlichen Zustand führen könnten.
2In dringenden Fällen kann auch das Bauamt eine entsprechende Verfügung erlassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.