Art. 159 · Verantwortlichkeit
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 46
Verantwortlichkeit
1Die folgenden Personen, nämlich
a)Gesuchsteller,
b)Bauherrschaft,
c)Grundeigentümer,
d)Architekt,
e)Bauleiter,
f)Unternehmer, sind je einzeln verantwortlich für
a)die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Anordnungen von Baubehörde und Bauamt;
b)die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann;
c)die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen.
2Die von der Gemeinde durchgeführten Baukontrollen entlasten diese Personen nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.