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Art. 155 · Baukontrollen, Bauabnahmen

BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 44

1Das Bauamt übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Es prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Baubewilligung. Es kontrolliert auch bestehende Bauten und Anlagen, wenn Anzeichen für eine Übertretung baugesetzlicher oder feuerpolizeilicher Vorschriften vorliegen oder eine periodische Kontrolle ansteht.

2Dem Bauamt und der Baubehörde und den von ihr beauftragten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zu den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten.

3Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden.

4Bei Neubauten und Erweiterungen bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst zu erstellen, das vom Geometer vor Beginn der Hochbauarbeiten zu kontrollieren ist.

5Nach der Vollendung nimmt das Bauamt den Bau ab. Vor dieser Abnahme dürfen Neubauten und umgebaute, während des Umbaus nicht bewohnte Gebäude nicht bezogen werden. 44 60

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.