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Art. 153 · Bauausführung, Änderungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Davos · S. 43
1Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.
2Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen müssen von der Baubehörde vor der Ausführung genehmigt werden.
3Können durch eine Projektänderung Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.