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Art. 5.2.3 · Geschlossene Überbauung
BZO Bülach · S. 26 · Original-PDF
5.2.3 Geschlossene Überbauung
1Die geschlossene Überbauung ist unbeschränkt zulässig.
2Vorbehalten bleibt die Zugänglichkeit für die öffentlichen Dienste zu den rückwärtigen Gebäuden und Gebäudeteilen. Die erforderlichen Durchgänge sind sicherzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.