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Art. 5.2.2 · Nutzweise

BZO Bülach · S. 25 · Original-PDF

5.2.2 Nutzweise

1Es sind höchstens mässig störende Industrie-, Gewerbe-, Handels-, Unterhaltungs- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen und Hotels zulässig.

2Mindestens vier Fünftel des Bauvolumens sind dauernd gewerblich zu nutzen. Seite 25

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.