Art. 2.5.4 · Dachgestaltung
BZO Bülach · S. 16 · Original-PDF
2.5.4 Dachgestaltung
1Dachformen und Dachneigung müssen mit jenen benachbarter Altbauten im Einklang stehen. Für Besondere Gebäude und untergeordnete Anbauten sind auch Pult- und Flachdächer zulässig.
2Dächer sind mit Ziegeln einzudecken, deren Art und Farbe mit dem Charakter der Baute sowie den umgebenden Dächern harmonieren müssen. Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie im Interesse der gestalterischen Verbesserung oder einer geänderten Nutzweise liegen. Zur Belichtung von unterhalb des Dachvorsprungs liegenden Fenstern kann der teilweise Einsatz von Glasziegeln bewilligt werden. Für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG sind andere Dachmaterialien zulässig, sofern diese mit den umgebenden Dächern in Einklang stehen. Seite 16
3Dachgeschosse sind in der Regel giebelseitig zu belichten. Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Sie sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Die Dachaufbauten müssen in Farbe und Material auf Gebäude, Dach und Fassadenstruktur abgestimmt sein. Die Trauflinie darf nicht durch Dachaufbauten unterbrochen werden. Der Übergang des Daches von Dachaufbauten in die Hauptdachfläche darf höchstens 1.50 m unter die Firstlinie reichen.
4Vereinzelte Dachflächenfenster sind bis zu einer Grösse von höchstens 0.30 m2 Glasfläche zulässig, sofern sie gesamthaft nicht mehr als 3% der Dachaufrissfläche betragen.
5Offene und gedeckte Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
6Kamine sind dem Gebäudecharakter und der baulichen Umgebung anzupassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.