Art. 2.5.5 · Fassadengestaltung
BZO Bülach · S. 17 · Original-PDF
2.5.5 Fassadengestaltung
1Bei der Fassadengliederung ist auf den Wechsel von hellen Fassadenteilen wie Mauerwerk, Fachwerk usw. und dunklen Fassadenteilen wie Tenntore und Ökonomiegebäude zu achten.
2Es sind Materialien und Farben zu verwenden, die der herkömmlichen Bauweise entsprechen.
3Grösse, Form, Gestaltung und Proportionen der Fenster sollen der herkömmlichen Bauweise entsprechen.
4Balkone sind nur als traufseitige Lauben zugelassen und dürfen weder über den Dachvorsprung noch über die Giebelfassade hinausragen.
5Verglaste Vorbauten sind gestattet, wenn sie besonders gut gestaltet und auf die Struktur des Gebäudes und insbesondere der Fassade abgestimmt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.