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Art. 2.5.3 · Ausnützung und Stellung von Um- und Ersatzbauten

BZO Bülach · S. 15 · Original-PDF

2.5.3 Ausnützung und Stellung von Um- und Ersatzbauten

1Ausser Besonderen Gebäuden im Sinn des PBG und landwirtschaftlichen Gebäuden sind keine Neubauten zugelassen.

2Die im Kernzonenplan in den Hausbereichen stehenden Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der wesentlichen Fassadenelemente und des Daches umgebaut oder umgenutzt oder unter Wahrung der strukturellen Merkmale ersetzt werden.

3Erweiterungen von bestehenden Wohn- und Gewerbebauten sind ungeachtet der festgelegten Hausbereiche oder kantonalrechtlichen Masse einmalig im Umfang von 20% des bestehenden Volumens, max. aber bis 100 m2 Bruttogeschossfläche gestattet, sofern innerhalb des bestehenden VoluSeite 15 mens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind und die Interessen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene, der Feuerpolizei oder der Verkehrssicherheit nicht verletzt werden. Die seit dem 1. Juli 1972 erfolgten Erweiterungen bei Wohn- und Gewerbebauten werden angerechnet.

4Ersatzbauten sind nur dann zulässig, wenn durch den Abbruch bestehender Gebäude keine das Ortsbild prägende Bausubstanz oder ortsgeschichtlich wichtige Zeitzeugen verloren gehen. Bei Ersatzbauten sind, ungeachtet der Hausbereiche, in jedem Fall die kantonalrechtlichen Gewässerabstände einzuhalten.

5Die im Kernzonenplan in den Hausbereichen stehenden rot markierten Ökonomiegebäude dürfen höchstens zu 75% des nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Volumens des Altbaus für Wohn- und Gewerbezwecke genutzt werden, mindestens jedoch 120 m2 Geschossfläche bei Ökonomiegebäuden mit weniger als 600 m3 oberirdischen Bauvolumens. Der übrige Teil ist für Estriche, Garagen udgl. verwendbar.

6Alle übrigen Gebäude dürfen für Nebennutzungen wie Garagen, Unterbringung von Infrastruktureinrichtungen (Heizung, Wärmepumpe udgl.), Waschküchen, Trocknungsräume udgl. genutzt werden. Sie dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaus um- oder wieder aufgebaut werden, sofern das Gebäude das Ortsbild nicht stört und das bisherige Erscheinungsbild mit dem Umbau verbessert wird. Bei Ersatzbauten sind aber in jedem Fall die kantonalrechtlichen Gewässerabstände einzuhalten.

7Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn sie im Interesse der gestalterischen Verbesserung, der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder einer geänderten Nutzweise liegen oder mit einem Um- oder Ersatzbau gemäss Ziffer 2.5.3 Abs. 3 zusammenhängen. Die Interessen des Ortsbildes müssen gewahrt bleiben. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.

8Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden gemäss § 14 BBV II kommt nicht zur Anwendung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.