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Art. 2.2.2 · Umbau, Sanierung und Wiederaufbau

BZO Bülach · S. 10 · Original-PDF

2.2.2 Umbau, Sanierung und Wiederaufbau

1Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung) umgebaut oder ersetzt werden.

2Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden.

3Für Umbauten, Sanierungen und den Wiederaufbau gemäss Absatz 1 finden die Vorschriften bezüglich Gebäudehöhe, Gebäudelänge bzw. Gesamtlänge oder Grenzabstände keine Anwendung.

4Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Seite 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.