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Art. 2.2.3 · Fassaden und Fenster

BZO Bülach · S. 11 · Original-PDF

2.2.3 Fassaden und Fenster

1Die Putzstruktur der Fassaden und das Auswechseln von Fenstern und Fensterläden sind bewilligungspflichtig.

2Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Ersatzbauten mit wesentlichen Änderungen des Erscheinungsbildes des bestehenden bzw. des zu ersetzenden Gebäudes ist für neue Fenster, eingeschlossen Schaufenster, keine Sprossenteilung vorzusehen, soweit dies mit der Typologie des Gebäudes vereinbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.