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Art. 2.1.6 · Begutachtung
BZO Bülach · S. 10 · Original-PDF
2.1.6 Begutachtung Ortsbildrelevante Bauvorhaben sind durch ein externes Fachorgan zuhanden der Baubehörde begutachten zu lassen, soweit die Beurteilung nicht durch kantonale Fachstellen erfolgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.