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Art. 2.1.7 · Strassenabstand für Neubauten
BZO Bülach · S. 10 · Original-PDF
2.1.7 Strassenabstand für Neubauten Es kann verlangt oder festgelegt werden, dass Neubauten bis an die Strassengrenze von Gemeindeund Staatsstrassen auf bestehende Baufluchten und oder, unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher Interessen, an die Grundstücksgrenze gestellt werden, soweit dies im Interesse der Ortsbilderhaltung liegt und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.