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Art. 11.5 · Fassadenlänge bei Näherbau
BZO Bülach · S. 34 · Original-PDF
11.5 Fassadenlänge bei Näherbau Reduziert sich der Gebäudeabstand durch den Näherbau auf ein kleineres Mass als einen Viertel der Summe der beiden sich direkt gegenüberstehenden Fassaden oder Fassadenteile, werden die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen der benachbarten Gebäude im Sinne von § 27 Absatz 2 ABV zusammengerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.