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Art. 11.4 · Näherbau gemäss § 270 Absatz 3 PBG
BZO Bülach · S. 34 · Original-PDF
11.4 Näherbau gemäss § 270 Absatz 3 PBG Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren seine schriftliche Zustimmung zur Herabsetzung der Abstände auf dem Baugrundstück zu erklären. Er ist verpflichtet, den von Wohnhygiene und Brandschutz geforderten Gebäudeabstand einzuhalten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu Lasten seines Grundstückes im Grundbuch anmerken zu lassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.