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Art. 11.3 · Reduktion der Grundabstände

BZO Bülach · S. 34 · Original-PDF

11.3 Reduktion der Grundabstände

1Die Grundabstände dürfen in den Wohnzonen sowie in den Wohn- und Gewerbezonen bei Reduktion der zonengemässen Gebäudehöhe von mindestens 3.00 m um maximal 1.00 m reduziert werden.

2Das kantonalrechtliche Mindestmass von 3.50 m ist einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.