Art. 36 · Die im Bauzonen- oder im Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF
sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht ab gebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Sie dürfen aus-, anund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. In begründeten Fällen kann der Stadtrat gestützt auf ein Fachgutachten und unter Einbezug der kantonalen Fachstellen Ausnahmen vom Ab bruchverbot bewilligen. Gebäude mit Substanzschutz
2Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind.
3Für Renovationen und Umbauten von Gebäuden mit Substanzschutz kann der Stadtrat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig anzuzeigen. Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte sind ge mäss dem Reglement Gemeindebeiträge zur Pflege des Altstadtbildes und kommunaler Schutzobjekte möglich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.